Satzungsupgrade

Die Neufassung der Satzung sowie die neue Namensgebung berücksichtigt in guter Weise die Öffnung und Hinwendung zum gemeinsamen Singen zwischen Männern und Frauen von Jung bis Alt. Gleichzeitig versuchen wir Gesangsliteratur zu erschließen, die insbesondere auch das „moderne Liedgut“ einbezieht. Das bedeutet nicht vordergründig, dass das klassische Liedgut gänzlich tabu ist. Dennoch verlangt die Gegenwart von uns immer wieder Offenheit für Neues.

Neuen Sängerinnen und Sängern, zumal den Jüngeren wären wir dankbar, wenn sie durch unsere Gesangsbeiträge Mut fassen, mitzuwirken. Das gibt Lebendigkeit zum Wohle unserer Chorgemeinschaft und unseres Dorflebens und bewirkt auch den Weiterbestand des Singens in unserer Gemeinschaft.

 

Neufassung der Satzung des Männergesangvereins 1875 Leiberstung e. V.

 

Stand von der MV am 25.11.2017 mit Änderungen die am  04.05.2018 beschlossen worden sind.

Da wir kein reiner Männerchor mehr sind, sondern mittlerweile seit 2013 ein gemischter Chor, wollen wir uns nicht nur eine neue Satzung, sondern auch einen neuen Namen geben. Weitere Gründe für einen Satzungsreform sind, dass Frauen und Männer in einer Satzung gleichgestellt sein müssen, gleichzeitig müssen wir aus steuerrechtlichen Gründen unsere Satzung den Vorgaben des Finanzamtes anpassen.

Vorgeschlagen und beschlossen nennen wir uns jetzt seit dem 25.11.2017:

Chorgemeinschaft Leiberstung e. V.

 

Die Satzung wurde einstimmig in der Mitgliederversammlung am 25.11.2017 und 04.05.2018 beschlossen.

Das Amtsgericht Mannheim hat die beschlossenen Satzung in einem Schreiben an uns vom 10.07.2018 für in Ordnung erklärt.

Die neue Satzung ist also ab sofort gültig.

Präambel

Bis ins Jahr 1875 zurück reicht die Chortradition in Leiberstung. Dazwischen liegen das Kaiserreich sowie die epochalen Ereignisse zweier Weltkriege. Auch heute, im 21. Jahrhundert - im Ringen um ein sinnvolles modernes Europa - gibt es Menschen, die sich zusammengeschlossen haben um gemeinsam zu singen. Chorgesang war schon immer mehr als Singen, denn der Gesang verbindet Menschen vor Ort und über Grenzen hinweg und hat somit eine wichtige soziale und gesellschaftliche Funktion. Ältere singen mit Jüngeren und Menschen unterschiedlichster Prägung finden zusammen. Das mehrsprachige Singen ist Standard, Kulturen vereinigen sich. Orchestrale, gestalterische und schauspielerische Stilelemente eröffnen uns neue Wege.

Die Chorgemeinschaft Leiberstung versteht sich in diesem Sinne als allgegenwärtigen Kulturbeitrag für unser Gemeinwesen.

 

 Sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern

Frauen und Männer werden in dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und Unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet. Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amts- und Funktionsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form.

 

I. Name, Sitz, Zweck, Gemeinnützigkeit,
Mittelverwendung

§ 1 Name, Sitz, Zweck des Vereins

Der im Jahre 1875 unter dem Namen „Männergesangverein 1875 Leiberstung e. V.“ gegründete Verein führt nunmehr den Namen „Chorgemeinschaft Leiberstung e. V.
Er ist Mitglied im Badischen Chorverband e. V. und Deutschen Chorverband e. V.

Der Verein hat seinen Sitz in 76547 Sinzheim-Leiberstung.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter VR 210257 eingetragen.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

  1. Pflege und Förderung des Chorgesangs des deutschen und internationalen Liedgutes sowie des kulturellen Lebens in Leiberstung,
  2. die Durchführung von Veranstaltungen, die dem Chorgesang, der Musik im Allgemeinen und der musischen Jugendförderung im Besonderen dienen.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Ämter ihm Verein werden grundsätzliche ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass den Mitgliedern des Gesamtvorstandes neben dem tatsächlichen Aufwendungsersatz eine angemessene Vergütung bezahlt wird (Ehrenamtspauschale). Die Entscheidung hierüber und in welcher Höhe obliegt dem Vorstand. Entsprechende Leitlinien sind hierzu erforderlichenfalls aufzustellen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. Mitgliedschaften, Beiträge, Umlagen, Ehrenmitglieder

 

§ 3 Mitgliedschaft, Beiträge, Umlagen, Stimmrecht, Probenbetrieb

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied im Verein werden, die gewillt ist,

die Belange des Vereins zu unterstützen. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Juristische Personen können nur passive Mitglieder sein. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Eine mündliche Beitrittserklärung ist vom Vorstand schriftlich zu bestätigen. Ein minderjähriges Mitglied hat den Beitritt durch seinen gesetzlichen Vertreter erklären. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und in besonderen Fällen Umlagen, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

Die Umlagen dürfen den dreifachen Satz eines Jahresmitgliedsbeitrages nicht übersteigen.

Die Mitgliedsbeiträge und beschlossenen Umlagen werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Alle Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen.

Die von der Vorstandschaft zu erlassene Beitragsordnung regelt hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge das Nähere. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandsteil der Satzung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) schriftliche Abmeldung mit Wirkung zum Jahresende, wobei eine Kündigungsfrist

von 3 Monaten einzuhalten ist. Mündliche Abmeldungen sind auf Anforderung durch den Austrittswilligen schriftlich zu bestätigen;

b) Tod sofort;

c) Ausschluss. Den Ausschluss kann der Vorstand verfügen, wenn ein Mitglied

-          die bürgerlichen Ehrenrechte verliert;

-          den Bestrebungen und dem Vereinszweck entgegenwirkt;

-          den Verein grob fahrlässig schädigt;

-          mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages oder einer Umlage    trotz Erinnerung länger als ein Jahr im Rückstand ist.

Vor einem Ausschluss durch den Vorstand ist dem betroffenen Vereinsmitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen den Ausschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig. Die Beschreitung des Rechtswegs ist ausgeschlossen.

Die Mitglieder haben das Recht, allen Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen sowie dessen Einrichtungen zu benutzen. Die Mitglieder sind verpflichtet die musikalischen Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich eine Woche vor der Versammlung einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied vorliegen.

Jedes volljährige Mitglied/Vorstandsmitglied hat in den ordnungsgemäß einberufenen Vorstands- und Mitgliederversammlungen eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur bei Anwesenheit in den Versammlungen ausgeübt werden.

Der Verein haftet bei Unfällen und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Versicherungen.

Ansprüche, die darüber hinausgehen, gelten als ausgeschlossen; insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die im Vereinsraum oder bei Veranstaltungen beschädigt werden oder abhanden kommen.

 

§ 4 Ehrenmitglieder, Ehrungen, Ehrenordnung

Ehrungen regelt die Ehrenordnung. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung. Die Ehrenordnung wird von dem Vorstand beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung ist.

 

§ 5 Chorleiter, Dirigent

Der Chorleiter wird vom Vorstand ausgewählt, bestellt und entlassen. Ein Chorleitervertrag ist über die wesentlichen Inhalte mit dem Chorleiter schriftlich abzuschließen. Er hat Richtlinienkompetenz in musikalischen Angelegenheiten.

§ 6 Jugend, Jugendordnung

Sofern eine Jugendabteilung vorhanden ist, regelt für diese alles Nähere die Jugendordnung, die vom Vorstand beschlossen und von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden muss. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

III. Organe, Wahlen, Amtszeit, Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand, Vertretungsbefugnisse, Organisation,

Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem Kassenführer,
  4. dem Schriftführer,
  5. dem Chorleiter
  6. bis zu 8 Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und Kassenführer vertreten. Alle drei haben Alleinvertretungsbefugnis.

Die Zahl der Beisitzer, wird vor jeder Neuwahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Chorleiter ist mit beratender Stimme Mitglied der Vorstandschaft soweit er nicht die Funktionen nach Ziffer a bis d ausübt. In musikalischen Fragen hat er Stimmrecht in der Vorstandsitzung.

Der Vorstand gibt sich für die Geschäftsbereiche und die jeweilige Vertretung hierzu eine Geschäftsordnung, die nicht wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist. Die Geschäftsordnung und die Änderungen der Geschäftsordnung werden von der Vorstandschaft beschlossen. Die Geschäftsordnung und die Änderungen in der Geschäftsordnung sind den Mitgliedern jeweils nach Beschluss nach Maßgabe Geschäftsordnung bekannt zu geben.

Die Mitglieder des Vorstandes können in der Vorstandschaft bis zu zwei Ämtern ausüben. Das Amt des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden können nicht in Personalunion ausgeübt werden.

Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens einmal halbjährlich statt. Für einzelne Themen und Geschäftsbereiche kann die Vorstandschaft Ausschüsse einrichten, die dem Vorstand zuarbeiten. Die Berufung der Personen für diese Ausschüsse obliegt der Vorstandschaft. Die Einberufungsvorschriften (§ 9 der Satzung) gelten für die Ausschüsse entsprechend.

 

§ 8 Wahlen und Abstimmungen,

Wahlen hinsichtlich der Besetzung des Vorstandes finden alle 3 Jahre statt. Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten zur Wahl an, ist stets geheim zu wählen. Durch Beschluss der Versammlung (einfache Mehrheit) kann eine offene Wahl durchgeführt werden.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, außer auf Antrag des Vorstandes oder wenn ¼ der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung wünscht.

Stimmberechtigt bei Wahlen und Abstimmungen sind nur anwesende Mitglieder über 18 Jahren. Enthaltungen werden bei Wahlen und Abstimmungen nicht mitgezählt.

 

Wird ein Posten innerhalb der Vorstandschaft infolge Rücktritt, Austritt oder Tod usw. frei, wird dieser Posten durch Beschluss des Vorstandes bis zu der nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt.

 

§ 9 Mitgliederversammlung, Aufgaben, Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet mindestens einmal im Jahr statt.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
  2. Entgegennahme der Kassenprüfungsberichte,
  3. Entlastung/Nichtentlastung der Vorstandes,
  4. turnusgemäße Neuwahlen,
  5. Wahl von zwei Kassenprüfern für die gesamte Legislaturperiode,
  6. Satzungsänderungen,
  7. Zusammenarbeit und Fusionen mit anderen Vereinen,
  8. Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von Krediten.

Die vertretungsberechtigten Vorsitzenden und der Kassenführer können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden. Es können auch Nichtmitglieder zu Kassenprüfern bestellt werden. Sofern ein oder alle zwei Kassenprüfer während der Legislaturperiode aus ihren Ämtern ausscheiden, muss der Vorstand für die Dauer der restlichen Periode Ersatzkassenprüfer berufen.

 

Aus besonderem Anlass können auch außerordentliche Mitgliederversammlungen während des Vereinsjahrs oder in einer Legislaturperiode stattfinden.

Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Es kann auch ein Versammlungsleiter, auch für einzelne Tagesordnungspunkte, aufgrund Mehrheitsbeschluss der Versammlung bestellt werden.

IV. Einberufungs- und Beurkundungsvorschriften

 

§ 10 Einberufung der Ausschuss- und Mitgliederversammlungen

Die in den § 7 und 9 genannten Organe sind schriftlich einzuberufen. Die Einberufungsfrist für die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt 2 Wochen.

Zu allen anderen Versammlungen (wie z. Bsp. Vorstands- oder Ausschusssitzungen) beträgt die Einberufungsfrist 1 Woche.

Eine Tagesordnung über die zu fassenden Beschlüsse ist den Einladungen beizufügen.

Der schriftlichen Einberufung steht die Einberufung per Mail, Fax gleich. Wenn per Email/Fax einberufen wird, kommt es wegen des Beginns der Einberufungsfrist auf den Abgang der Mail/des Fax an.

§ 11 Beurkundungen, Protokolle, Einsichtsrecht der Mitglieder

Über alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Ausschusssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Ausführliche Protokolle sind nicht die Regel; Ergebnisprotokolle sind ausreichend. Die Protokolle müssen vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer auf ihre Richtigkeit hin unterschrieben werden. Das Amt des Versammlungsleiters und des Protokollführers kann durch eine Person ausgeübt werden. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht alle im Verein gefertigten Protokolle einzusehen.

 

 

V. Satzungsänderungen, Fusionen, Auflösung

 

§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einer Änderung der Satzung sind ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich bei einem nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied vorliegen.

Eine Satzungsänderung muss 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung angekündigt werden.

 

§ 13 Fusion mit anderen Vereinen und Auflösung des Vereins

Der Verein kann mit anderen gemeinnützigen Vereinen fusionieren. Eine Fusion und/oder eine Auflösung des Vereins können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sollte diese Mehrheit in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung nicht zustande kommen, so hat der Vorstand 4 Wochen später eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen. in dieser zweiten Versammlung genügt dann zur Fusion mit einem anderen Verein und/oder die Auflösung des Vereins die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinde Sinzheim zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen Zwecke - wenn möglich im Ortsteil Leiberstung zur Förderung von Kunst und Kultur - zu verwenden hat. Es ist das Liquidationsverfahren durchzuführen. Zu Liquidatoren können der amtierende 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder Kassier bestellt werden.

 

VI. Urheberrechte und Datenschutz

a) Urheberrecht

Mit dem Beitritt willig das Mitglied in die Nutzung und Veröffentlichung von Fotos und Filmen für seine Person ein, die bei Vereinsveranstaltungen und öffentlichen Auftritten von einer vom Verein beauftragte Person mittels Einzelfotos oder Gruppenfotos angefertigt werden. Die Einwilligung gilt für die Verwendung der Fotos/Filme für folgende Zwecke und zwar zur Veröffentlichung in den Publikationen des Vereins, zur Veröffentlichung in der Presse und zur Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Vereins. Die Einräumung der Rechte erfolgt ohne Vergütung und umfasst das Recht zur Bearbeitung soweit diese nicht entstellend ist.

Wenn Dritte widerrechtlich aus den Vereinsveröffentlichungen oder auf der Internetseite des Vereins Bilder herunterladen ergibt sich gegenüber dem Verein kein Haftungsanspruch.

b) Datenschutz

Gleiches gilt im Umgang mit personenbezogenen Daten gemäß dem BDSG sowohl was das Erheben § 3 Abs. 3 BDSG), Verarbeiten (§ 3 Abs. 4 BDSG) und Nutzen personenbezogener Daten betrifft.

Der Umgang mit den personenbezogenen Daten im Verein darf nur in folgenden Bereichen stattfinden und zwar Homepage und Social Media-Auftritte, E-Mail-Verkehr und Newsletter, Pressearbeit, Durchführung von Veranstaltungen, Interner Mitgliederverwaltung, Ehrungen, Organisation und Ausbildung im Rahmen des Vereinszweckes.

Ausschließlich für Zwecke des Vereins und des Dachverbandes erhoben, mit Hilfe der EDV gespeichert und verwendet werden von den Mitgliedern Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift mit Telefon- und Faxnummern sowie Emailadresse, bevorzugte Erreichbarkeit, Eintritt, Austritt, Abteilung (ggf. mit Daten bei Wechsel), Vereinsstrafen und Ehrungen (vereinsbezogene Daten). Die personenbezogenen Daten mit Ausnahme des Geburtsdatums und die Daten über die Zugehörigkeit zu den Abteilungen des Vereins können auf Anforderung eines anderen Mitglieds diesem auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Mit dem Beitritt zum Verein erklärt das Mitglied sich mit der Satzung ausdrücklich einverstanden. Eine Kopie der Satzung wird jedem Mitglied zur Verfügung gestellt (Homepage). Auf Anforderung wird dem Mitglied die Satzung in Schriftform übersandt.

Zum Datenschutzbeauftragten (§ 38 BDSG), falls erforderlich, ist ein Mitglied der Vorstandschaft zu wählen, das nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist.

Diese Einwilligungen zu a) und b) sind zeitlich unbeschränkt und können jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss schriftlich gegenüber einem der vertretungsberechtigten Vorsitzenden erklärt werden.

 

 

Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04.05.2018 

beschlossen. Die Satzung vom März 1982 verliert ihre Gültigkeit.

 

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Geschäftsordnung

der Chorgemeinschaft Leiberstung e. V.

Die ordentliche Jahreshauptversammlung der Chorgemeinschaft Leiberstung e. V.                    

hat am 25.11.2017 eine neue Satzung beschlossen. Auf der Grundlage dieser Satzung hat sich der Vorstand des Vereins für die Organisation und den Betrieb des Vereins in der Vorstandssitzung am 20.10.2017 eine Geschäftsordnung gegeben.


Sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern

Frauen und Männer werden in dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Textes wird in dieser Geschäftsordnung durchgängig die maskuline Form verwendet. Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amts- und Funktionsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form.

1.: Vorstand, Einberufungen

Die Mitglieder des Vorstands führen nach Maßgabe der Satzung im Rahmen dieser Geschäftsordnung die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes durch.

Die Sitzungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Ladungsfrist von 1 Woche mit Tagesordnung einzuberufen. Der Vorstand tagt mindestens 2 Mal im Jahr. Die einzelnen Ausschüsse/Bereiche/Abteilungen treten nach Bedarf zusammen. Die Versammlungen sind schriftlich mit einer Ladungsfrist von einer Woche mit der entsprechenden Tagesordnung durch den Vorsitzenden einzuberufen, wobei Einberufung per Fax und Email zulässig ist. Gleiches gilt auch für die Vorstandssitzung.

2.: Geschäftsverteilung


1. Vorsitzender:

Gesamtleitung des Vereins, Repräsentanz und Kontaktpflege zu den Vorsitzenden anderer Vereine, Dirigenten und Chorleitern im MSK und Deutschen Chorverband, GEMA, Controlling,Veranstaltungsabläufe, Programmorganisation und Beratung Dirgent Chorliteratur, Präsentationen der Veranstaltungen.


2. Vorsitzende:

Der zweite Vorsitzende vertritt und unterstützt den ersten Vorsitzenden bei dessen Amtsführung.


Schriftführer:

Der Schriftführer protokolliert die Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen. Ihm obliegt der allgemeine Schriftwechsel sowie die Führung der Vereinschronik.


Kassenführer:

Verwaltung und Führung der Vereinsfinanzen, Inventarisierung Vereinsvermögen,Budgetverwaltung, Kassenmanagement.


Beisitzer 1 bis Anzahl je nach Beschluss

Die Beisitzer erledigen Aufgaben nach jeweiligem Bedarf bzw. unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder.


Chorleiter:

Der Chorleiter leitet die Proben und öffentliche Auftritte, gestaltet die Programme in Absprache mit dem Vorstand.

Weiteres siehe auch unter 5. Jugendordnung.

3.: Beitragsordnung

1.        Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

2.        Mitglieder, bei denen der Beitrag nach Fälligkeit nicht eingezogen werden konnte, werden gemahnt. Nach zweimalig erfolgter Mahnung können sie nach Satzung ausgeschlossen werden.

3.        Der Vorstand kann in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung des Jahresbeitrages sowie beschlossener Umlagen stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

4.       Von der Beitragsleistung sind befreit: Ehrenmitglieder nach Antrag/nach Wunsch auf Beitragsbefreiung

4.: Ehrenordnung

Ehrenmitglied wird:

  1. Jedes Mitglied, das als aktiver Sänger 25 Jahre dem Verein angehört und das 65. Lebensjahr vollendet hat.
  2. eine Person oder juristische Person, die sich um den Verein oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung beschließt der Vorstand.

5.: Jugendordnung

Eine Jugendordnung, die Näheres regelt, wird nach Bedarf vom Vorstand ausgearbeitet und von der Mitgliederversammlung bestätigt.